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Satzung

 

Satzung des DEG Fan Clubs Jan Wellem e.V.

§ 1 Name:

(1) Der Verein führt den Namen „DEG Fan Club Jan Wellem".

(2) Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz „e.V."

(3) Das Geschäftsjahr beginnt am 01.Juli und endet am 30. Juni des folgenden Jahres.

§ 2 Sitz:

Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf. Die Vereinsadresse ist die der/s 1. Vorsitzende(n).

§ 3 Zweck des Vereines:

Zweck des Vereins ist die Unterstützung der DEG Eishockey e.V., der Nachwuchsförderung des Düsseldorfer Eishockeys und die Förderung des geselligen Beisammenseins von Eishockeyfans im Allgemeinen. Wir sind ein Club, dessen Mitglieder sich aus Spaß am Eishockeysport zusammengeschlossen haben.

§ 4 Eintritt von Mitgliedern:

(1) Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige, natürliche Person oder jede juristische Person werden, die bereit ist, den Verein in seiner Aufgabenstellung zu unterstützen. Minderjährige benötigen zur Aufnahme das schriftliche Einverständnis der/des Erziehungsberichtigten.

(2) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein nach schriftlicher Beitrittserklärung.

(3) Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

(4) Die Ablehnung der Aufnahme in den Verein ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung muss nicht begründet sein.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft:

(1) Die Mitglieder können aus dem Verein austreten. Der Austritt ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Die Mitgliedschaft endet zum 1. des Folgemonats. Die Beiträge für das laufende Geschäftsjahr werden nicht erstattet.

(2) Die Mitgliedschaft endet im Weiterten mit dem Tod des Mitglieds.

(3) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Vereinsausschluss. Der Ausschluss ist nur bei vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig, insbesondere wenn das Mitglied in nicht hinnehmbarer Weise gegen die Vereinsinteressen und –zwecke verstoßen hat oder mit seiner fälligen Beitragszahlung trotz Mahnung an die zuletzt bekannt gegeben Anschrift im Verzug ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

§ 6 Mitgliedsbeiträge:

(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt. Der Beitrag ist im Voraus zu zahlen und für das Eintrittsjahr anteilmäßig zu entrichten.

(2) Näheres regelt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung.

§ 7 Organe des Vereins:

Organe des Vereins sind:

- der Vorstand

- die Mitgliederversammlung 

§ 8 Vorstand:

(1) Der Gesamtvorstand besteht aus:

a. 1. Vorsitzende(r)

b. 2. Vorsitzende(r)

c. 1. Kassierer (in)

d. 2. Kassierer (in)

e. 1. Schriftführer (in)

f. 2. Schriftführer (in)

g. Beisitzer (in)

(2) Der geschäftsführende Vorstand besteht im Sinne § 26 BGB aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich so wie außergerichtlich.

(3) Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist einzeln vertretungsberechtigt.

(4) Der Vorstand wird nach Wahl durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Es bleibt bis zur Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

(5) Das Vorstandsamt endet mit dem Ausscheiden des Vorstandes aus dem Verein.

§ 9 Kassenprüfer:

Für die Dauer von zwei Jahren werden bis zu zwei Kassenprüfer gewählt, die nicht dem Vorstand nach § 8 der Satzung angehören. Die Prüfung durch die Kassenprüfer erstreckt sich auf die Geldbewegungen des Vereins, rechnerische Richtigkeit der getätigten Ausgaben und Einnahmen, ordnungsgemäße Buchführung, Überprüfung von Kassen- und Bankbeständen und der Inventarlisten. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

§ 10 Mitgliederversammlung:

(1) Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen

a. im 1. Halbjahr des Geschäftsjahres

b. wenn es das Interesse des Vereins erfordert

c. wenn 1/5 der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Grundes verlangen

(2) Der Vorstand kann außerordentlich Mitgliederversammlungen einberufen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannt gegebene Mitgliederanschrift. Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung unter Beifügung einer Tagesordnung bezeichnen.

(4) Weitere Anträge der Mitglieder sind mindestens zwei Wochen vor dem festgelegten Termin der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.

(5) Bei verspätet eingegangenen Mitgliedsanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung über deren Zulassung mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.

(6) Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung, Zweckänderung und Auflösung des Vereins sind unzulässig.

(7) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom

2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, so wählen die anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder, aus ihrer Mitte, eine(n) Versammlungsleiter(in).

(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu verfassen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden und vom 1. oder 2. Schriftführer zu unterzeichnen sind.

§ 11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung:

(1) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

a. die Entgegennahme des Jahresberichtes

b. die Entscheidung über Anträge an die Mitgliederversammlung/Vorlagen des Vorstands

c. Genehmigung der Jahresrechnung

d. Satzungsänderungen, Zweckänderungen und die Auflösung des Vereins

e. die Vorstandswahlen sowie die Entlastung der Vorstandsmitglieder

f. die Wahl der Kassenprüfer

(2) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Dies gilt auch für Wahlen, Satzungsänderungen, Zweckänderungen und Beschlüsse.

(3) Abstimmungen, Wahlen werden grundsätzlich mit Akklamation abgehalten. Es sei denn, ein Mitglied beantragt geheime Abstimmung.

§ 12 Auflösung:

Bei Auflösung oder sonstiger rechtlicher Beendigung des Vereins, fällt sein verbleibendes Vermögen an eine, von der Mitgliederversammlung zu bestimmende, gemeinnützige Vereinigung in Düsseldorf.

Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom  02.10.10 beschlossen.

 

 

 

Beitragsordnung des DEG Fan Clubs Jan Wellem e.V.

I. Grundlage:

Grundlage für die Regelung der Beitragsordnung ist der § 6 der Satzung in der Fassung vom 02.10.10

II. Aufnahmegebühr:

Die Aufnahmegebühr beträgt 10,00 EURO und ist mit der ersten Beitragsrechnung zu begleichen. Die Aufnahmegebühr kann mit Beschluss des Vorstandes ausgesetzt werden.

III. Beiträge:

Jahresbeitrag für aktive Mitglieder: 32,00 EURO

Jahresbeitrag für Fördermitglieder (ehemals passive Mitglieder): 24,00 EURO

Jahresbeitrag für ermäßigte Mitglieder: 20,00 EURO*

Jahresbeitrag für Mitglieder aus befreundetem Fan Club: 10,00 EURO**

Ehrenmitglieder und Kinder bis 14 Jahre sind Beitragsfrei

*Ermäßigt: Schüler, Studenten, Auszubildende, Rentner, Arbeitslose, Schwerbehinderte (Bitte Bescheinigung „jährlich" beifügen).

**Befreundeter Fan Club: Offizielle Fanfreundschaft mit Jan Wellem e.V.

Aktive und ermäßigte Mitglieder:

Diese Mitglieder erhalten beim Kauf von DEG METRO Stars Artikeln einen Rabatt (solange das Angebot der DEG GmbH Bestand hat). Der Kauf von Fanclub-Artikeln ist ebenfalls rabattiert. Auswärtsfahrten werden verbilligt angeboten. Sie besitzen ein aktives und passives Wahlrecht.

Fördermitglieder:

Diese Mitglieder erhalten nur beim Kauf von Fanclub-Artikeln einen Rabatt. Auswärtsfahren werden auch hier verbilligt angeboten. Sie besitzen

kein aktives und passives Wahlrecht.

Mitglieder aus befreundeten Fan-Clubs:

Diese Mitglieder erhalten alle Infos über den Fanclub. Werden zu Veranstaltungen (z.B. Sommerfest, Weihnachtsfeier usw.) eingeladen. Sie besitzen

kein aktives und passives Wahlrecht.

IV. Zahlungsverzug:

Sollte ein Mitglied mit der Zahlung des Beitrages im Verzug sein und auch auf Anmahnungen nicht reagieren, ist der Vorstand befugt eventuell notwendige rechtliche Schritte gegen das Mitglied einzuleiten.

V. Zahlungsabläufe:

Die Beiträge sind bis zum 30.09.des laufenden Geschäftsjahres per Überweisung zu zahlen. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann eine Barzahlung gestattet werden.

Bei Auswärtsfahrten können Anmeldungen nur mit eine Anzahlung von ca. 40% des Gesamtbetrags angenommen werden. Diese Anzahlung kann bei Nichtantritt der Fahrt nur zurückgezahlt werden, wenn sich ein Ersatz-Teilnehmer gefunden hat.

Bei Kurzfristig geplanten Touren ist sofort der Gesamtbetrag zu zahlen. Eine Erstattung bei Nichtteilnahme, auch anteilmäßig, kann nicht zurückerstattet werden, es sei denn es wurde ein Ersatz-Teilnehmer gefunden.

Restzahlungen für angemeldete Touren sind spätestens vier Bankwerktage vor Antritt der Fahrt per Überweisung zu entrichten. Ausgenommen davon sind nur kurzfristig geplante Fahrten oder in ausschließlich begründeten und vorher mit dem Vorstand abgestimmten Einzelfällen. Im letzteren Fall liegt das finanzielle Ausfallrisiko durch die Barzahlung bis zum Zeitpunkt der weiteren Verwendung (Einzahlung auf das Vereinsbankkonto oder Zahlung für Unterkunft/Eintrittskarten etc.) beim entsprechenden Mitglied.